Vereinssatzung e.V.
Vereinssatzung VfB Stuttgart Fanclub ALT HALL e.V. pdf Format Vereinssatzung e.V. § Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 24.03.2014 gegründete VfB Stuttgart Fanclub wurde am 25.05.2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen. Er führt den Namen VfB Stuttgart Fanclub ALT HALL e.V. und hat seinen Sitz in Michelbach an der Bilz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § Zweck
§ 3 Ziele Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Fußballsports. Dieses soll erreicht werden durch:
§ 4 Vereinsvermögen Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht einem Mitglied kein Anspruch am Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung des Vereins fließt das Vereinsvermögen, nach Bezahlung sämtlicher Schulden, je zur Hälfte, folgenden Einrichtungen zu:
§ 5 Mitgliedschaft
a.) ordentlichen Mitgliedern und b) jugendlichen Mitgliedern Der Beitrag erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung und die Anerkennung der Vereinssatzung 2.) Personen unter 18 Jahren gelten als Jugendliche. 3.) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt. 4.) Die Mitgliedschaft endet: a.) durch freiwilligen Austritt b) durch den Tod des Mitgliedes c) durch Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, muss aber schriftlich erfolgen. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder ausschließen, wenn a.) ein Mitglied nach schriftlicher Anmahnung mit der Beitrags-zahlung länger als drei Monate im Rückstand ist, b.) ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstößt, c.) ein Mitglied gröblich gegen die Interessen verstößt. In keinem Fall besteht Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Beitrages. § 6 MitgliedsbeiträgeDie Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 7 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnung und der Organisationsregeln des Vereins teil. Weitere Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung festgelegt. a.) das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und b.) den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen § 8 OrganeDie Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederlversammlung b) Der Vorstand § 9 Die Mitgliederversammlung 1.) Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich einberufen. 2.) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist sein Stellvertreter 3.) Anträge an die Versammlung müssen dem Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher in schriftlicher Form vorliegen. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen, können mit Einverständnis der Mitgliederversammlung trotzdem zugelassen werden. 4.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. 5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 6.) Die Mitgliederversammlung ist hauptsächlich zuständig für: a) die Entgegennahme der Geschäftsberichte b) die Entlastung der Vorstandschaft c) die Wahl der Vorstandsmitglieder d) die Festsetzung des Jahresbeitrages e) Satzungsänderungen f) die Wahl der Kassenprüfer g) die Auflösung des Vereins 7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 8.) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe es fordert. Für die Einberufung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Frist bis auf 1 Woche abgekürzt werden. 9.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen müssen protokolliert und vom 1. Vorstand unterschrieben werden. § 10 Der Vorstand 1.) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorstand b) dem 2. Vorstand c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e.) und mindestens 2 Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung je nach Mitgliederzahl festgelegt. 2.) Eine Wahlperiode beträgt 2 Jahre, wobei die Wahlperiode ausnahmsweise auch auf 1 Jahr verkürzt werden kann, um zu gewährleisten, dass nicht jedes Jahr die gesamte Vorstandschaft gewählt wird. Der Vorstand bleibt immer bis zur Neuwahl im Amt. 3.) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassierer vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. 4.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 5.) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. § 11 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 2 Kassenprüfer. Diese müssen nicht Mitglied im Verein sein. Sie sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sachlich und rechnerisch überprüfen und durch Unterschrift bestätigen. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich zum Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. Der Vorstand kann auch eine unangemeldete Prüfung verlangen. Die Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis sie zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung eine Neuwahl verlangt wird. § 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins und bei Fortfall des Satzungszwecks, gilt § 4 dieser Satzung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und der Kassierer gemeinsam zu Liquidatoren bestimmt. § 13 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Satzung wurde am 22.11.2015 errichtet und tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
|
Sa Okt 17 @15:30 - Sa Okt 17 @17:15 Hertha BSC vs VfB Stuttgart |
Fr Okt 23 @20:15 - Fr Okt 23 @22:00 VfB Stuttgart vs 1. FC Köln |
Fr Okt 30 @20:15 - Fr Okt 30 @22:00 Schalke 04 vs VfB Stuttgart |
Mi Nov 04 @19:00 - Mi Nov 04 @21:00 Stammtisch VfB Treff - SPACS |